Vor der Erstellung eines Gutachtens gilt es zunächst festzustellen,
um welche Art von Schadensfall es sich handelt. Bei nicht
selbst verschuldeten Schäden greift die Haftpflichtversicherung
des Schädigers. Sind Sie allerdings teilweise oder gänzlich
der Verursacher eines Schadens betrifft dies teilweise oder ganz
Ihre Vollkasko-versicherung. Bei Elementar oder Wildschäden
beispielsweise springt Ihre Teilkasko ein.
Ihre Vorteile:
Haftpflicht - Grundsätzlich gilt, dass Sie als geschädigte Person im Haftpflichtschadensfall, nach §249 BGB das Recht der freien Wahl des Sachverständigen, wie auch Ihres Reparaturbetriebes haben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unfallgegner (Schädiger) oder dessen Versicherung bereits einen Kfz-Sachverständigen beauftragt hat. Die Kosten für das Kfz-Gutachten, sowie die Kosten für einen Rechtsbeistand sind durch den Schädiger oder dessen Versicherungsgesellschaft zu tragen.
Ein Haftpflichtschadensgutachten umfasst somit alle Schäden die nicht selbst herbeigeführt worden sind, so wie alle anderen für die technische Schadensabwicklung erheblichen Gesichtspunkte, welche für die Schadensregulierung relevant sind. Unter anderem:
Der Geschädigte allein bestimmt über die Abwicklung des ihm zugefügten Schadens an der beschädigten Sache!
Es gibt keine Reparaturpflicht. Wird laut Gutachten (fiktiv) abgerechnet und der Schaden somit nicht repariert wird, so bekommen Sie die Schadenshöhe aus dem Gutachten netto, d.h. ohne Mehrwertsteuer ersetzt. Hierbei ist
jedoch zu beachten, dass die Versicherung Positionen wie UPE-Aufschläge, Lackmaterial, Verbringungskosten und Std.- Verrechnungssätze von Vertragswerkstätten ohne einen lückenlosen Nachweis der Wartung bei
dieser nicht erstattet.
Im Totalschadensfall kann bis zu der sogenannten „Opfergrenze“
(130% Regelung) repariert werden. Eine Haltefrist von 6 Monaten ist
hierbei zu berücksichtigen.
Teil-/Vollkasko - Zunächst ist mit Ihrer Versicherung zu klären ob Sie die freie Wahl Ihrer Werkstatt, sowie Ihres Sachverständigen haben und ob diese die Kosten übernimmt. In folgenden Fällen kann dann ein freier Sachverständiger beauftragt werden:
Beide Versicherungen ersetzen Schäden an Ihrem Fahrzeug. Allerdings sichert die Teilkasko nur gegen Glasbruch, Wildunfälle, Marderbissschäden und Elementarschäden ab. Zudem gegen Diebstahl des Autos oder seiner Teile (nur mit Zuschlag).
Die Vollkaskoversicherung ersetzt darüber hinaus Schäden, die durch Kollision (mit Fahrerflucht), Eigenverschulden oder Vandalismus entstanden sind. Auch schließt diese Schäden durch Dritte, die diesen nicht selbst bezahlen können oder nicht versichert sind mit ein.
Ziel ist es bei einer späteren Auseinandersetzung ein verbindliches Dokument zu besitzen oder einen Sachverständigen Zeugen benennen zu können.
Nur so können Sie vermeiden, dass Sie nicht selbst von der Gegenseite für diesen Mangel verantwortlich gemacht werden, weil Sie nicht in der Lage sind Ihre Behauptungen zu beweisen.
Durch ein sogenanntes Beweissicherungsgutachten, z.B. bei Kfz. Haftpflicht- und Kaskoschäden wird der genaue Schadensumfang durch einen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen dokumentiert.
Ein qualifiziertes und neutral erstelltes Kfz.-Schadensgutachten
über sämtliche Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall dient
der Beweissicherung.
Die Kosten für ein, von Ihnen in Auftrag gegebenes, Beweissicherungsgutachten sind erstattungspflichtig.
Bei eindeutigem Sachverhalt werden diese von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (Schädigers) übernommen.
Eine komplette Beweissicherung, die eine verbindliche Aussage über den Schadensumfang und die Schadenshöhe gibt, gewährleistet:
Die Höhe eines evtl. entstandenen Wertminderungsanspruches kann nur durch ein Kfz.- Schadensgutachten festgestellt werden.
Ohne die Beauftragung von freien und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen verzichten Fahrzeughalter oftmals unbewusst auf die Inanspruchnahme von Wertminderungsansprüchen bis hin zu mehreren Tausend Euro!
Merkmale des Beweissicherungsgutachtens sind:
Wenn ein Fahrzeug mit Vorschaden verkauft werden soll, besteht für die Tatsache des Unfallschadens unbedingt eine Offenlegungspflicht.
Durch ein Beweissicherungsgutachten mit fotografischer Dokumentation, wird einem Kaufinteressenten der genauen Schadensumfang dokumentiert.
Wir bieten zwei Arten von Wertgutachten:
Für die Erstellung von Wertgutachten steht Ihnen unserer Profipartner Classic-analytics zur Seite.
Unser Bewertungsspektrum:
Es gibt gemeinhin 6 Gründe für ein Wertgutachten:
Beim Kauf oder Verkauf eines Kraftfahrzeuges, vor allem bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, ist die Ermittlung eines aktuellen Marktwertes hilfreich um einen realistischen Kauf- oder Verkaufspreis anzusetzen. Dieser stimmt zugleich mit dem tatsächlichen Wert des
Fahrzeuges überein.
Im Gutachten werden, je nach Auftragsvolumen, verbindliche Aussagen zum Beispiel zu dem aktuellen Wiederbeschaffungswert, den Händlereinkaufswert oder dem Marktwert getroffen. Es legt des Weiteren dar, ob eventuelle Vorschäden sach.- und fachgerecht beseitigt wurden und Altschäden vorhanden sind.
Sollen Kraftfahrzeuge als Oldtimer eingestuft werden, verlangt § 23 StVZO seit März 2007 ein Gutachten. Genau hier kommen wir ins Spiel.
Wir bieten Ihnen Wert- und Restaurations- begleitende Gutachten.
Diese werden genauestens und unter Berücksichtigung aller entscheidenden Kriterien, wie auch Richtlinien von uns dokumentiert.
Nach der Definition des § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Oldtimer "Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen."
Maßgeblich ist dabei der Tag der Erstzulassung, nicht das Baujahr. Sowohl für das "H-Kennzeichen" als auch das rote "07-Oldtimer-Kennzeichen" ist ein Mindestalter der Oldtimer von 30 Jahren vorgeschrieben.
Fahrzeuge, die bereits nach altem Recht mit "07-Kennzeichen" zugelassen waren, genießen umfassenden Bestandsschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kennzeichen befristet oder unbefristet erteilt wurde. Mit der neuen Regelung lief auch die bis dahin gültige rechtliche Anerkennung der Youngtimer aus.
Folgende Dokumente sind erforderlich:
Daten wie Fahrzeugbrief, Herstellerbescheinigung oder ggf. Bestätigung eines autorisierten Markenclubs, sind zur Erstellung des Fahrzeugscheines notwendig.
Klassifizierung nach Zustand
Zur Klassifizierung des optischen und technischen Zustandes von Oldtimern hat sich das nachfolgende Notensystem etabliert. Es dient hauptsächlich zur finanziellen Werteinschätzung des Fahrzeugs beim Kauf/Verkauf, sowie als Kriterium bei Oldtimer-Versicherungen.
1. Keine Ansprüche leichtfertig verschenken!
Der Schädiger kümmert sich um nichts und Sie springen Ihrem Geld hinterher? Warum dann noch zusätzliche Ansprüche verschenken die Ihnen per Gesetz und aktueller Rechtsprechung zustehen?
Es gibt eine sogenannte Unkostenpauschale von 25,00€. Diese muss jedoch ausdrücklich bei der gegnerischen Versicherung verlangt werden. Beispielsweise für den Weg zur Werkstatt oder Ihren Schriftverkehr.
2. Die Versicherung ist niemals Ihr Ratgeber!
Wenn gegnerische Versicherungen Ihnen Ratschläge zur Unfallregulierung geben sollten Sie diese niemals befolgen! Versicherungen sind nach
wie vor Wirtschaftsunternehmen, d.h. das diese gegenüber Ihren Aktionären verantwortlich sind und nicht Ihnen. Je weniger die Versicherung bezahlen muss, umso zufriedener wird diese und deren Aktionäre. Umso ärgerlicher
ist das am Ende für Sie. Versicherungen sind zwangsläufig Gegner
und nie "faire Partner".
3. Vorsicht beim Zentralruf für Autoversicherer!
In der Theorie ist der Zentralruf der Autoversicherer (Tel.-Nr. 0180-25026) durchaus sinnvoll. Allerdings sieht die Praxis anders aus und bringt viele Nachteile mit sich. Der Zentralruf ist teuer und die Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung sind geschult. Diese überfordern Sie am Telefon mit ihrer Sachkenntnis, bevor Sie selbst überhaupt die Möglichkeit haben sich über Ihre Rechte zu informieren. Geschädigte werden oftmals sogar
unter Druck gesetzt, wenn Sie einen freien Sachverständigen ohne deren Zustimmung beauftragen. Die Versicherung und deren Mitarbeiter sind stets darauf aus, die Beauftragung eines freien SV zu verhindern.
4. Finger weg von Selbstregulierung mit der Versicherung!
Ihnen wird nichts ersetzt was Sie nicht eindeutig nachweisen können! Weder Ihr Zeitaufwand noch Ihre Ausgaben werden ersetzt. Damit dieser Fall eintritt müssen Sie detailliert jede Briefmarke und jedes Telefongespräch schriftlich begründen.
Des weiteren ist Ihnen ein Sachbearbeiter der Versicherung auf seinem Fachgebiet immer überlegen. Seine primäre Aufgabe ist es Ihre Ansprüche aus dem Unfall so gering wie möglich zu halten.
5. Keine Regulierung durch Werkstätten oder Dienstleister!
Da Ihre Werkstatt kein Sachverständiger oder Anwalt ist wäre es ein schlechter Rat wenn Sie Ihr die Regelung Ihres Unfalls mit der Versicherung überlassen. Hauptinteresse liegt hier beim Reparaturauftrag, da eine Werkstatt in erster Linie ein Wirtschaftsbetrieb ist. Der Reparaturauftrag ist aber nur ein Teil Ihres Schadens. Es sind Ihnen hier zusätzliche Kosten entstanden wie ein Minderwert oder Nutzungsausfall Ihres Fahrzeuges. Neben den Reparaturkosten kann dies mehrere hundert Euro ausmachen auf die sich so gänzlich verzichten.
Die einzige Ausnahme bildet hier eine Werkstätte die ein perfektes Unfall- Berechnungsprogramm einsetzt und Ihnen die schriftliche Auswertung eines solchen Programms zur Verfügung stellt. In diesem Fall ist es oft besser als mancher Anwalt bei geringen Streitwerten.
6. Unterschrift erst nach lesen des klein gedruckten!
Unterschreiben Sie nichts sofort und schon gar nicht ungelesen!
Diese ist mit die wichtigste Regel und gemeinhin gültig.
Sie müssen und Sie sollten nicht alles unterschreiben was Ihnen vorgelegt wird! Das kann zwar gutgehen, muss es aber nicht.
7. Ich bleibe trotz Abtretungserklärung der Auftraggeber!
Bei Werkstätten, sowie auch bei Sachverständigen sind Abtrettungs-erklärungen die Regel. Reparaturen müssen erst in Auftrag geben
werden, auch wenn ein dritter, für die Kosten aufkommen muss. Ansonsten warten Sie bis der Schaden durch die Versicherung des Unfallgegners
reguliert ist, was in den meisten Fällen sehr lange dauern kann. Das geht
wenn das Fahrzeug noch Betriebs- und Verkehrssicher ist, aber nicht
bei größeren Schäden. Da Sie im Reparaturfall in Vorleistung treten müssten.
Durch eine Abtrettungserklärung bzw. Reparaturkostenübernahme wird mit der gegnerischen Versicherung direkt abgerechnet. Falls die Schuldfrage eindeutig ist und die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten uneingeschränkt übernimmt. Diese Reparaturkostenübernahme sollte jedoch nur mit einem aussagefähigen Gutachten unterschrieben werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Versicherung eine Rechnungsprüfung durchführen und alle für sie nicht plausiblen Positionen streichen.
Da die Beweislast beim geschädigten selbst liegt, können Sie Ihre Schadenansprüche, notfalls vor Gericht, in vollem Umfang nur mit einem Gutachten durchsetzen. Sie müssen nachweisen können, wie umfangreich Ihr Schaden bzw. Ihre Schadensansprüche sind. Jedoch muss die gegnerische Versicherung die Kosten dafür übernehmen.
8. Ich beauftrage immer einen eigenen Sachverständigen!
Sie haben stets das Recht im Haftpflichtschadensfall einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen (Beweislast), außer es handelt sich um einen Bagatellschaden. Im Kasko Schadensfall ist Ihre Versicherung weisungs-berechtigt. Dann wird diese Ihren eigenen Sachverständigen beauftragen
oder darauf verzichten. Sie haben jedoch auch hier das Recht das Gutachten anzuzweifeln. Allerdings ist hierzu ein begründeter Verdacht erforderlich. Wenn etwa der Schaden nicht korrekt abgerechnet wurde (z.B. zu geringe Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung, zu geringer Wiederbeschaffungswert bei Totalschäden), dann besteht die Möglichkeit eines Gegengutachtens.
Der Geschädigte muss sich nicht auf die Schadensschätzung durch
die Versicherung einlassen. Er hat das Recht auf eine neutrale Schadens-feststellung, welche ausschließlich durch Sachverständige erfolgt die
nicht für die Versicherung arbeiten. Folgende Organisationen, wie etwa
Dekra, TÜV, SSH oder Car Expert, arbeiten eng mit Versicherungen
zusammen und werden von diesen beauftragt.
9. Was kostet mich mein Rechtsbeistand?
In der Regel kostet Sie ein Rechtsbeistand nichts, wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder Sie der Geschädigte sind.
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert und nicht der Unfallverursacher,
dann trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten in der berechtigten Höhe Ihrer Ansprüche.
10. Wo gibt's denn eigentlich gute Anwälte?
Einen für Sie guten Rechtsbeistand finden Sie nicht bei Ihrer Versicherung! Diese vertreten allein die Interessen der Versicherungsgesellschaft. Wichtig ist das Sie persönlich einen Anwalt speziell für Verkehrsrecht beauftragen. Folgende Fragestellungen bei dem Erstkontakt mit dem Anwalt des Vertrauens sind hilfreich um einen Profi zu erkennen:
Sicherung des Unfallortes:
Versorgung von Verletzten:
Setzen Sie sich mit dem Gutachter Ihres Vertrauens in Verbindung!
Schaden beim Versicherer melden: